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Informationen zur Lese-Rechtschreib-Schwäche

Sollte sich bei Ihrer Tochter/Ihrem Sohn der Verdacht einer Lese-Rechtschreib-Schwäche erhärten, so besteht die Möglichkeit einer Testung auf LRS ab der 4. Klasse. Ein Antrag der Eltern ist immer zwingend notwendig. Manche Kinder können ihre Schwächen in der Grundschule noch so erfolgreich kompensieren, dass die Rechtschreibschwierigkeiten erst später deutlich werden. Deshalb bietet die Schule am Meer das Testverfahren ebenfalls in der Sekundarstufe an.  Hierbei wird keine klinische LRS-Diagnose erstellt. Wir klären lediglich, ob die im LRS-Erlass geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind.

Eine Lese-Rechtschreib-Schwäche liegt vor, wenn

1. bei einer Schülerin oder einem Schüler mangelhafte oder ungenügende Leistungen im Lesen und oder in der Rechtschreibung auftreten.

Ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Lesen und/oder in der Rechtschreibung mangelhaft oder ungenügend sind, wird mit Hilfe von zwei Kriterien ermittelt, nämlich anhand

a) sämtlicher schulischer Leistungsnachweise, welche das Lesen und/oder die Rechtschreibung betreffen (von der 1. Klasse bis zur aktuell besuchten Jahrgangsstufe) und

b) des Ergebnisses der Untersuchung der Rechtschreibung auf der Grundlage des vom für Bildung zuständigen Ministeriums vorgesehenen Verfahrens (Rechtschreibtest).

2. die Schülerin oder der Schüler mindestens durchschnittlich intelligent ist.

3. die Leistung der Schülerin oder des Schülers im Fach Deutsch ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen mindestens im befriedigenden Bereich liegt.

4. durch die Schülerin oder den Schüler insgesamt durchschnittlich befriedigende Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem in der Primarstufe erteilten Sachunterricht und der in der Sekundarstufe unterrichteten 1. Fremdsprache ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen erzielt werden.

(ZUGRUNDE LIEGENDE VORSCHRIFT: § 5 ABS. 1 SATZ 1 NUNVO)

 

Wir prüfen bereits im Vorfeld, ob die Voraussetzungen für eine Legasthenie zu den Punkten 1a, 3 und 4 gegeben sind. 

Sollte sich bereits im Vorfeld ergeben, dass eine Überprüfung auf LRS keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, bekommen Sie von der Schule einen Ablehnungsbescheid. Es kommt somit nicht zur Testung Ihres Kindes.

Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, findet die Testung in der Grundschule Anfang Dezember und in der Sekundarstufe Anfang Mai an zwei Tagen statt (dieser Termin ist verbindlich). Die Testung besteht hierbei immer aus einem Rechtschreib- und Intelligenztest.

Die Klassenkonferenz beschließt anschließend mit einem Votum der qualifizierten, schulischen LRS-Fachkraft über die jeweiligen Maßnahmen des Notenschutzes und darüber, ob bereits Notenschutz bis einschließlich zur 8. Klassen gewährt wird, bevor der Antrag auf LRS überhaupt abgeschlossen ist. Im Falle einer Nichtanerkennung erlischt dieser bereits gegebene Notenschutz allerdings sofort.

Art und Umfang der betreffenden Maßnahmen zum Notenschutz können sein:

  • In den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in den Fremdsprachen wird auf die Bewertung des Vorlesens verzichtet.
  • Auf die Bewertung der Sprachrichtigkeit wird verzichtet.
  • Im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen werden die Unterrichtsbeiträge stärker gewichtet.

 

Ein Notenschutz wird grundsätzlich immer im Zeugnis vermerkt.

 

Ein Ende des Notenschutzes erfolgt ggf. bei einer positiven Leistungsentwicklung und ist durch die Schule aufzuheben, wenn durchgehend über einen Zeitraum von mehr als einem Schulhalbjahr mind. ausreichende Rechtschreibleistungen erzielt werden. 

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